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Kontakt
Bürgerbüro
Telefon: 0 28 42 / 912-201, -204 bis -207, -211 und -444
E-Mail:
buergerbuero@kamp-lintfort.de
Online-Service
Weitere Informationen
Formulare
Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
- Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 oder § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz
- Einwilligung für die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
- Vollmacht zur melderechtlichen Anmeldung / Ummeldung einer Person
- Wohnungsgeberbescheinigung gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
- Einverständniserklärung Ummeldung Kind § 22 BMG
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Ummeldung
Terminabsprache erforderlich
Aktuell muss eine Terminabsprache - vorzugsweise online - erfolgen. Ab dem 03.04.2023 öffnet das Bürgerbüro montags und mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr ohne Terminvergabe. An diesen Tagen ist mit Wartezeiten zu rechnen. Für die restlichen Tage ist eine Online-Terminvereinbarung notwendig.
Wer innerhalb des Hoheitsgebietes der Stadt Kamp-Lintfort umzieht, ist verpflichtet sich binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde umzumelden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Unterhalten Sie im Stadtgebiet Kamp-Lintfort mehrere Wohnsitze, ist einer davon als Hauptwohnung zu bestimmen. In der Regel ist das die Wohnung, die vorwiegend von Ihnen genutzt wird. Wohnsitze im Ausland bleiben unbeachtet.
Verfahrensablauf
Die Ummeldung führen Sie im Bürgerbüro der Stadt Kamp-Lintfort durch und kann frühestens ab Tag des tatsächlichen Einzuges in die neue Wohnung erfolgen.
Wichtig ist, dass Ihnen Ihr Wohnungsgeber (z.B. Eigentümer, Hausverwaltung) den Einzug mittels der Wohnungsgeberbestätigung bestätigt. Sind Sie selbst Eigentümer der Wohnung oder des Hauses, bestätigen Sie den Einzug für sich selbst.
Sofern ein Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung auszieht oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständnniserklärung abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten ummelden.
Es ist möglich, dass die meldepflichtige Person sich mit einer Vollmacht vertreten lässt. Die Bevollmächtigte Person muss jedoch in der Lage sein, alle erforderlichen Auskünfte über die umzumeldende Person erteilen zu können.
Voraussetzungen
- eine ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung
- Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass - wenn nicht vorhanden: Geburtsurkunde -) von jeder umzumeldenden Person
- sofern vorhanden: Heirats- und/oder Geburtsurkunden
- falls eine sorgeberechtigte Person mit einem Kind aus der gemeinsamen Familienwohnung zieht oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben und das Ausweisdokument des nicht anwesenden Sorgeberechtigten vorzulegen
- sofern Sie die Ummeldung nicht persönlich vornehmen können, ist zusätzlich eine schriftliche Vollmacht (und ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person) erforderlich
Fristen
Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Einzugsdatum erfolgen. Eine Ummeldung vor tatsächlichem Umzug ist nicht möglich.
Preis / Kosten
Es fallen keine Gebühren an.