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Schürmann, Sarah

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Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Als Kurzzeitpflege bezeichnet man die zeitlich auf maximal 4 Wochen befristete stationäre Ganztagsbetreuung und -versorgung hilfe- oder pflegebedürftiger Menschen, die ansonsten zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Diensten versorgt werden.

Ziel dieses Angebots ist es, Angehörige zu entlasten und die Versorgung der Pflegebedürftigen, zum Beispiel bei Urlaub oder plötzlichem Ausfall der Pflegeperson, zu gewährleisten. Auch als Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt der Pflegebedürftigen ist Kurzzeitpflege möglich.

Die Finanzierung erfolgt durch die Pflegekasse plus Eigenanteil. Dieser kann einkommensabhängig durch das Sozialamt übernommen werden oder über angesparte Beträge der Betreuungs- und Entlastungsleistungen beglichen werden. Pflegeversicherte mit dem Pflegegrad 1 können die monatlichen Leistungen des Betreuungs- und Entlastungsbetrages (125 Euro) für die Kurzzeitpflege nutzen. Pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2,3,4 oder 5 steht ein maximaler Betrag von 1774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sollte ein längerer stationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nötig sein, können noch nicht in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege mit einem Höchstbetrag von 1612 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Es ist hierbei jedoch zu beachten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Verhinderungspflege vorliegen müssen.

Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege liegt dann vor, wenn die Pflegeperson gehindert ist die Pflege für einen gewissen Zeitraum auszuüben, z. B. bei Urlaub oder Krankheit. Eine weitere wichtige Grundvoraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist die bereits erfolgte Pflege in der häuslichen Umgebung von mindestens sechs Monaten. Außerdem muss der Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegen.

Die Verhinderungspflege kann stationär oder ambulant erfolgen. Dabei gilt zu beachten, dass bei einer Verhinderung der Pflegeperson unter 8 Stunden die stundenweise Verhinderungspflege beantragt werden würde und bei einer Verhinderung von über 8 Stunden die tageweise Verhinderungspflege zu beantragen ist.

Für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson kann ein ambulanter Pflegedienst und/oder ein Betreuungs- und Entlastungsdienstleister die Pflege übernehmen oder eine Privatperson, welche nicht bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.

Unter folgendem Link finden Sie eine aktuelle Liste der Pflegedienste, sowie der Betreuungs- und Entlastungsdienstleister:

https://www.kreis-wesel.de/leben-arbeiten/gesundheit-soziales/pflege-im-kreis-wesel

Für die Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse ein Betrag von bis zu 1612 Euro pro Jahr ausgeschüttet. Es besteht außerdem die Möglichkeit 887 Euro aus den noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege einzusetzen.

Verfahrensablauf

Für die Beratung wenden Sie sich bitte an die Pflegeberatung (Kontakt).

Sollten Sie es nicht schaffen, einen Termin in der Außenstelle des Rathauses wahrzunehmen, bieten wir Ihnen auch Hausbesuche an.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse. Sie können diese postalisch anfordern oder bei vielen Pflegekasse online ausfüllen und stellen.

Für die Beratung gibt es keine Antragsvoraussetzungen und es ist auch kein Antrag zu stellen. Bitte nehmen Sie hierzu mit der Pflegeberatung Kontakt auf.

Fristen

Für die Beratungsleistung ist kein Antrag zu stellen. Daher gibt es hierzu auch keine Frist.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

IV Kapitel Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)

 

Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte Informationserteilung Benötigt eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege, kann bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege gewährt werden. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn pflegende Angehörige selbst erkrankt sind.

Für die Beratung wenden Sie sich bitte an die Pflegeberatung (Kontakt).

Sollten Sie es nicht schaffen, einen Termin in der Außenstelle des Rathauses wahrzunehmen, bieten wir Ihnen auch Hausbesuche an.

Für die Beratungsleistung ist kein Antrag zu stellen. Daher gibt es hierzu auch keine Frist.

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