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Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 SGB VIII- 35 SGB VIII

Die Hilfen zur Erziehung sind gem. § 2 SGB VIII Leistungen der kommunalen, staatlichen Jugendhilfe für Eltern, Kinder und Jugendlichen. Gesetzliche Regelungen zu diesen Hilfsangeboten sind in den §19 bis 35 des SGB VIII beschrieben.

Arten der Hilfe zur Erziehung

  • Hilfe nach dem § 19 SGB VIII: Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter
  • Hilfe nach dem § 20 SGB VIII: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituation
  • Hilfe nach dem § 27 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung
  • Hilfe nach dem § 28 SGB VIII: Erziehungsberatung
  • Hilfe nach dem § 29 SGB VIII​: Soziale Gruppenarbeit
  • Hilfe nach dem § 30 SGB VIII​: Erziehungsbeistand
  • Hilfe nach dem § 31 SGB VIII​: Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Hilfe nach dem § 32 SGB VIII​: Erziehung in einer Tagesgruppe
  • Hilfe nach dem § 33 SGB VIII​: Vollzeitpflege
  • Hilfe nach dem § 34 SGB VIII: Heimerziehung oder betreute Wohnform
  • Hilfe nach dem § 35 SGB VIII​: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Sorgeberechtigte- meist die Eltern, gegebenenfalls ein Vormund oder Pfleger – haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Hilfeform, sondern nur auf eine geeignete und notwendige Hilfeform. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart wird im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen getroffen. Grundlage hierfür ist das Hilfeplanverfahren.

Sonstige Informationen

Neben den Leistungen gemäß § 19-35 SGB VIII, bietet die Jugendhilfe noch ohne vorherige Antragstellung Beratungsangebote an:

  • § 16 SGB VIII: Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
  • § 17 SGB VIII: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
  • § 18 SGB VIII: Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrecht
  • § 41 SGB VIII: Hilfe für junge Volljährige
  • § 41a SGB VIII: Nachbetreuung junge Volljährige
  • § 35 a SGB VIII: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und drohender seelischer Behinderung

Verfahrensablauf

Schritt 1: Persönlicher Kontakt

Bitte vereinbaren Sie zunächst einen Gesprächstermin beim zuständigen Sachbearbeiter Allgemeiner Sozialer Dienst/Soziale Dienste/Pflegekinderdienst. Die Zuständigkeiten beim Allgemeinen sozialen Dienst sind nach Straßen aufgeteilt, die Zuständigkeit richtet sich nach der Meldeadresse des Kindes. Das Straßenverzeichnis finden Sie auf der Homepage der Stadt Kamp-Lintfort. Bei den sozialen Diensten erfolgt die Zuständigkeitszuweisung nach dem telefonischen Kontakt, eine Übersicht der Mitarbeiter*innen ist ebenfalls auf der Homepage hinterlegt.

Schritt 2: Soziale Diagnostik

Im zweiten Schritt wird durch den ASD eine Sozialanamese erstellt, ihre familiäre Situation erfasst und eine Problemerhebung durchgeführt. Dieser Vorgang kann mehrere Termine umfassen. Nach Abschluss dieses Vorganges werden Sie hinsichtlich der unterschiedlichen Unterstützungsformen beraten.

Schritt 3: Hilfe zur Erziehung (HzE)-Antragstellung

Sollte die empfohlene Unterstützungsform im Bereich der Hilfen zur Erziehung § 27 SGB VIII bis 35 SGB VIII liegen müssen Sie einen HzE-Antrag stellen. Diesen erhalten Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder Sie können sich das Antragsformular herunterladen. Da eine Originalunterschrift benötigt wird ist eine papierlose Übermittlung nicht möglich.

Schritt 4: Beratung über die Bewilligung der Hilfe

Innerhalb der nächsten vier Wochen ab Eingang des Antrages wird über den Antrag im Team des Allgemeinen Sozialen Dienstes entschieden. Sie erhalten dann eine entsprechende schriftliche Rückmeldung über eine Bewilligung- oder Ablehnung des Antrages. Im Falle einer Bewilligung der Leistung erfolgt die Terminierung des ersten Hilfeplangespräches.

Schritt 5: Dauer der Hilfe

Die Dauer der HzE-Leistung richtet sich am tatsächlichen Bedarfs. Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens wird festgelegt, ob eine Weiterführung der Hilfe noch geeignet und angezeigt ist oder ggfl. eine andere Unterstützung erforderlich wird Entweder ergeht dann ein Weiterbewilligungsbescheid an Sie oder die HzE-Leistung endet mit einem Beendigungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Hilfe zur Erziehung-Antrag
  • ggf. Geburtsurkunde der Kinder/Kindes

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

§§ 19 - 35 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

 

Hilfe zur Erziehung Gewährung
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege Gewährung
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