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Antrag auf Pflegewohngeld nach § 14 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Übernahme der Kosten der Heimunterbringung nach dem SGB XII
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- Antrag auf Übernahme der Kosten der Heimunterbringung nach dem SGB XII
- Antrag auf Pflegewohngeld nach § 14 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
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- Merkblatt Heimaufnahme 169 KB
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Pflegeheime sind Einrichtungen für eine stationäre Dauerpflege. Dort erhalten alte, kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen Unterkunft, Verpflegung und umfassende soziale Betreuung und Pflege.
Laut § 64 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sollen durch die Pflegeleistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützt werden, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können!
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig durch ein Gespräch mit Ihrer Pflegeberatung!
Sollten Sie sich für eine Heimaufnahme entschieden haben, können Sie über das Pflegeportal des Kreises Wesel eine Übersicht über alle im Kreis Wesel befindlichen Einrichtungen erhalten. In diesem Pflegeportal erhalten Sie zu allen Fragen der ambulanten und stationären Pflege Informationen.
Pflegeportal des Kreises Wesel
Verfahrensablauf
Pflegeberatung
Für die Beratung wenden Sie sich bitte an die Pflegeberatung.
Sollten Sie es nicht schaffen, einen Termin in der Außenstelle des Rathauses wahrzunehmen, bieten wir Ihnen auch Hausbesuche an.
Finanzielle Hilfe zur Pflege
Falls das Einkommen und Vermögen zur Finanzierung des Heimplatzes nicht ausreicht und Sozialhilfe beantragt werden muss, finden Sie in dem Merkblatt und unter Finanzielle Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld die nötigen Informationen.
Voraussetzungen
Für die Beratung gibt es keine Antragsvoraussetzungen. Bitte nehmen Sie hierzu mit der Pflegeberatung oder den Sachbearbeitern der Finanziellen Hilfe zur Pflege Kontakt auf.
Sollten Sie Antworten zu finanziellen Fragen suchen, informieren Sie sich bitte über Pflegewohngeld oder Finanzielle Hilfe zur Pflege und wenden sich an die dort genannte Sachbearbeitung
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden, aber Sie haben Sozialhilfeansprüche immer erst ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Bedarf dem Sozialamt bekannt geworden ist. Schulden werden daher in der Regel nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Schulden z.B. im Zusammenhang mit Ihrer Heimaufnahme eingegangen sind. Melden Sie also Ihren Bedarf rechtzeitig beim Sozialamt an.
Preis / Kosten
Es fallen keine Gebühren an.