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Gräfe, Daniel
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Erschließungsbeiträge
Grundstücke können nur bebaut werden, wenn sie erschlossen sind. Zu den Erschließungsanlagen gehören deshalb Straßen, aber auch Grün- und Lärmschutzanlagen. Für ihre Herstellung ist ein Erschließungsbeitrag zu zahlen. Dieser wird erhoben, wenn die Straße in allen Herstellungsmerkmalen fertiggestellt und formell (durch Widmung) der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt worden ist. Es besteht die Möglichkeit Vorausleistungen von den betreffenden Grundstückseigentümern zu verlangen, sobald mit der Herstellung der Straße begonnen wurde. Diese werden auf die Beitragsschuld angerechnet.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit zur Erschließung neuer Baugebiete einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Siehe hierzu Erschließungsvertrag. Hiervon machen vorwiegend Bauträger Gebrauch.
Die Höhe der Erschließungsbeiträge richtet sich nach dem tatsächlichen Herstellungsaufwand und beträgt 90 % dieser Kosten.
Die Verteilung des Beitrages richtet sich unter anderem nach der Größe des Grundstückes sowie dessen rechtlichen Nutzbarkeit. Weitere detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte der Erschließungsbeitragssatzung.
Beim Kauf von städtischen Grundstücken ist der Erschließungsbeitrag in der Regel im Kaufpreis enthalten.
Bei berechtigtem Interesse kann eine Bescheinigung über gezahlte Erschließungsbeiträge angefordert werden. Sehen Sie dazu Anliegerbescheinigung beantragen.