Inhalt
Allgemeinverfügung der Stadt Kamp-Lintfort
16.03.2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(CoronaSchVO)
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine weitreichende Rechtsverordnung zum Schutz vor Neuninfizierungen erlassen. Die darin enthaltenden Regelungen sind ab 23.03.20 00:00 Uhr gültig und ersetzen die Regelungen der Allgemeinverfügung.
Allgemeinverfügung der Stadt Kamp-Lintfort vom 16.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und zur Anordnung von Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Gemäß §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) i.V.m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz NRW erlässt der Bürgermeister der Stadt Kamp-Lintfort Herr Prof. Dr. Landscheidt folgende Allgemeinverfügung:
1. Im Stadtgebiet Kamp-Lintfort sind alle Veranstaltungen bis einschließlich 19.04.2020 untersagt. Das gilt auch für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen und für Gottesdienste und sonstige
Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.
2. Bis einschließlich 19.04.2020 ist der Betrieb folgender Einrichtungen, Begegnungsstätten zu schließen bzw. deren Angebote einzustellen:
-Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
-Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
-Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
-Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
-Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
-Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020
3. Der Zugang zu Angeboten von Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist ab dem 16.03.2020 einzuschränken und nur unter folgenden Auflagen zulässig:
-alle Besucher sind mit den Personalien, Anschrift und einer Telefonnummer zu registrieren
-die Abstände zwischen den Tischen betragen mindestens 2 Meter
-sofern keine Tische vorhanden sind, ist der Mindestabstand von 2 Metern der Gäste untereinander einzuhalten
-in den Einrichtungen sind gut sichtbar und für jedermann erkennbar Hinweise zu den richtigen Hygienemaßnahmen (herunterzuladen z.B. auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) anzubringen
4. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt
gemacht und gilt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Kamp-Lintfort als bekannt gegeben.
Sachverhaltsdarstellung/Begründung:
In Umsetzung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 15.03.2020 und angesichts der weiter fortschreitenden Verbreitung von SARS-CoV-2, die einen exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen im gesamten Bundesgebiet, aber insbesondere in Nordrhein-Westfalen, gezeigt hat, untersage ich alle Veranstaltungen auf dem Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort mit Ausnahme solcher, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.
Werden gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen, wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass alle nicht zwingend notwendigen Veranstaltungen abgesagt bzw. die Reduzierung sozialer Kontakte vorgenommen werden müssen. Nur so kann erreicht werden, dass eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt wird.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht
ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt auch im Kreis Wesel stetig an. Durch den o.a. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 15.03.2020 ist die Stadt Kamp-Lintfort angewiesen, insbesondere in Bezug auf Veranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Laut Erlass reduziert sich das Auswahlermessen der zuständigen Behörden regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommt. Nach dem Erlass hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere
solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung verweist der Erlass auf die in kurzer Zeit rasante Verbreitung des Virus. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen erwartete verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Laut Erlass ist eine Vermeidung von allen nicht notwendigen Veranstaltungen angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen. Aufgrund des aktuellen Erlasses ist ein Verbot für alle nicht zwingend notwendigen Veranstaltungen angezeigt. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich daher zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt. Neben dem Verbot von Veranstaltungen ist es zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, dieses Verbot um die in Ziff. 2 genannten Einrichtungen bzw. Anlässe zu ergänzen. Auch hierbei existieren vergleichbar hohe Risikofaktoren, wie z.B. des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit. Das Verbot des Betreibens von Prostitutionsstätten ist erforderlich, da hier besonders enge Kontakte gepflegt werden und im Falle einer positiv erkrankten Person eine Virusinfektion über Schleimhautkontakte mehr als wahrscheinlich ist. Auch das Verbot des Betreibens von Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen, aber auch Fitnessstudios oder anderen Sporteinrichtungen (z.B. Kampfsportclubs) ist erforderlich, da hier durch die gemeinsame Freizeitbetätigung, den damit im Zusammenhang stehenden nahen Körperkontakt bzw. die Nutzung von Sport- bzw. Spielgeräten durch eine Vielzahl von Teilnehmern, eine Infektion ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den selben Erwägungen ist es zur Gesundheitssicherung auch erforderlich den Betrieb von Gaststätten und Restaurants sowie die Bewirtung von Übernachtungsgästen in Hotels einzuschränken und besonders zu reglementieren. Um das Ansteckungsrisiko bei Restaurantbesuchen und Hotelaufenthalten weitestgehend zu reduzieren, ist es geboten, die Besucherzahlen zu reduzieren und durch Festlegung von Mindestabständen zwischen den Tischen bzw. den Gästen untereinander und der damit einhergehenden Reduzierung der Besucherzahlen auch die Intensität der Kontaktmöglichkeiten weitestgehend zu reduzieren. Um die Rückverfolgbarkeit bei Ansteckungen zu gewährleisten, ist es hier geboten und erforderlich, dass die Betriebe ihre Besucher mit Personalien, Anschrift und einer Telefonnummer registrieren. Es ist erforderlich, Ansteckungsketten zurückverfolgen zu können, um diese zu gegebenenfalls zeitnah unterbrechen und die weitere Verbreitung des Coronavirus verhindern zu können. Um Ansteckungsgefahren in diesem Zusammenhang zu minimieren ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen unerlässlich. Die Besucher sind auf die Einhaltung von Hygienemaßnahmen durch gut sichtbare Aushänge aufmerksam zu machen.
Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen und mit der Einschränkung sozialer Kontaktmöglichkeiten die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt, die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Befristung bis zum 19.04.2020 richtet sich nach den Empfehlungen des Landes hinsichtlich der Schließung von Schul- Kindertages- und Pflegeeinrichtungen und erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.
Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort
vollziehbar. Eine etwaige Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz
2 IfSG zuwiderhandelt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so müsste dessen Verschulden Ihnen angerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Hinweis der Verwaltung:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in der Stadt Kamp-Lintfort in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Die vorgenannte Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Kamp-Lintfort, den 16.03.2020
Der Bürgermeister
Prof. Dr. Landscheidt
(Presseinformation der Stadt Kamp-Lintfort vom 16.03.2020, www.kamp-lintfort.de)
Kontakt
Krams, Sarah
Telefon: 0 28 42 / 912-300
E-Mail:
sarah.krams@kamp-lintfort.de