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Außenbereichsatzung Wasserschloss Haus Dieprahm


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Anlass und Erforderlichkeit für die Aufstellung der Satzung

Im Bereich des Wasserschlosses Haus Dieprahm besteht eine Baugenehmigung gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) „Bauen im Außenbereich“ für eine Orangerie mit Gastronomienutzung. Anliegen des Eigentümers des Wasserschlosses Haus Dieprahm ist es nunmehr, diese Baugenehmigung in der vorliegenden Form nicht mehr in Anspruch zu nehmen, sondern stattdessen an gleicher Stelle ein weiteres Wohnhaus zu errichten. Das betreffende Gebiet liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, wonach ein Wohnhaus gemäß § 35 Abs.2 nicht genehmigungsfähig wäre, da es u.a. den Darstellungen im Flächennutzungsplan widerspricht, der hier u.a. auch „Wald“ darstellt.

Da es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem bereits heute eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, soll die Möglichkeit der baulichen Verdichtung mit einem weiteren Wohnhaus durch eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB geschaffen werden.

Standortbeschreibung und Satzungsgebiet

Die bestehende Bebauung ist geprägt durch das Wasserschloss Haus Dieprahm und durch Baukörper, die beidseitig einer Symmetrieachse vom Schloss zum Dieprahmsweg errichtet wurden. Das gesamte Grundstück der Anlage umfasst insgesamt ca. 4,2 ha und besteht aus weitläufigen Rasenflächen, Baumbestand im hinteren Bereich und entlang der Grundstücksgrenzen sowie dem das Schloss umgebenden Wassergraben.

Das Satzungsgebiet erstreckt sich auf ca. 0,77 ha. Die nördliche Begrenzung verläuft in ca. 38 m Entfernung parallel zum Dieprahmsweg, im Osten bilden der Parsickgraben und im Westen die Rundstraße die Grenze. Die hintere Begrenzung umfasst zum einen das Wasserschloss Haus Dieprahm und verläuft parallel zum Dieprahmsweg in ca. 122 m Entfernung. Diese hintere Grenze verspringt nach ca. 60 m in nördliche Richtung und liegt hier in ca. 83 m Entfernung parallel zum Dieprahmsweg.

Nähere Bestimmungen

Um eine der Zielsetzung entsprechende außenbereichsverträgliche bauliche Entwicklung zu gewährleisten, werden gemäß § 35 Abs.6 BauGB einzelne Bestimmungen über die Zulässigkeit des Vorhabens und einzelne Vorgaben, wie u.a. zur Höhe und zur Materialwahl, getroffen.

Verfahren

Der Erlass der Außenbereichssatzung erfolgte im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs.5 und § 10 Abs.4 BauGB abgesehen.

Die Außenbereichssatzung wurde vom Rat der Stadt am 03.07.2012 beschlossen und ist mit Bekanntmachung am 12.07.2012 rechtskräftig geworden.

 

 

Kontakt

Fraling, Monika

Telefon: 0 28 42 / 912-324
E-Mail: monika.fraling@kamp-lintfort.de

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