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Osterer, Natascha
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Vormundschaft / Pflegschaft
Wenn Eltern das Sorgerecht ihrer minderjährigen Kinder aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr ausüben dürfen oder können, richtet das Familiengericht eine Amtsvormundschaft/-pflegschaft ein, damit die Interessen des Kindes geregelt werden können. Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn z.B. eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Eine bestellte Vormundschaft erfolgt auf Anordnung des Familiengerichtes, wenn Eltern zur Ausübung der Personensorge für ihr Kind nicht mehr in der Lage sind oder der Aufenthalt nicht bekannt ist. Werden den Eltern nur Teilbereiche der Personensorge entzogen, so spricht man von einer Pflegschaft.
Die Führung der Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften gehören zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe. Das Amt als Vormund und Pfleger wird auf eine bestimmte Fachkraft übertragen. Die Fachkraft ist gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen und hat den persönlichen Kontakt sowie dessen Pflege und Erziehung persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
Neben der Vormundschaft des Jugendamts existieren noch weitere Formen der Vormundschaft:
• Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft.
• Die Vereinsvormundschaft.
• Die Berufsvormundschaft.
Die Bestellung des Vormunds/Pflegers erfolgt durch das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts. Sie endet bei Eintritt der Volljährigkeit oder wenn die Gründe zu ihrer Einrichtung nicht mehr bestehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen wurde, sind zu einem regelmäßigen Kontakt zum Mündel verpflichtet und müssen dem Gericht kontinuierlich Bericht erstatten.