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Hiller, Anne
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Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuer wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben.
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
- Spielapparate in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Räumen
- Striptease-Shows, Filmvorführungen in Sex-Shops
- Spielkasinos
Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).
Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden zugrunde gelegt beispielsweise die Anzahl der verkaufen Eintrittskarten, die Größe der Veranstaltungsfläche, bei Spielgeräten die Höhe des Spieleinsatzes oder die Anzahl der Geräte, wenn keine Gewinnmöglichkeit besteht.
Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.
Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist das Ordnungsamt zuständig.
Verfahrensablauf
Art und Anzahl der Spielapparate sowie jede Änderung müssen bis zum 7. Werktag des Folgemonats angemeldet werden.
Preis / Kosten
Steuersätze für Spielapparate je Apparat und angefangenen Kalendermonat:
- in Spielhallen
- mit Gewinnmöglichkeit 5 % des Spieleinsatzes
- ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
- in Gaststätten oder sonstigen Räumen
- mit Gewinnmöglichkeit 5 % des Spieleinsatzes
- ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
- gewaltverherrlichende Apparate 200,00 Euro