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Unterhaltsvorschuss

Was ist das?

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen.

Wer kann die Leistungen in Anspruch nehmen?

Die Leistung bekommt ein Kind, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Regelbetrages erhält.

Erfüllt das Kind die Voraussetzungen erhält es bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) Unterhaltsvorschuss.

Ein Kind von 12 bis 17 Jahren erhält Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 Euro brutto verdient.

Was erhält man?

Die Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses beträgt 2024:

  • für Kinder bis 5 Jahren: 230,00 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 Euro

Wie kann man die Leistung beantragen?

Die Leistung ist schriftlich zu beantragen. Den entsprechenden Antrag erhält man beim Amt für Schule, Jugend und Sport. Auch eine Online-Beantragung ist möglich.

Was wird zur Beantragung benötigt?

Zu dem ausgefüllten Antrag sollte in jedem Fall eine Geburtsurkunde und ggf. eine Vaterschaftsanerkennung eingereicht werden. Ab dem 12. Lebensjahr wird ein aktueller Einkommensnachweis oder ein Bescheid vom Jobcenter benötigt. Wenn das Kind dann 15 Jahre ist, wird außerdem noch eine Schulbescheinigung oder ein Vergütungsnachweis des Kindes und ggf. ein Ausbildungsnachweis benötigt.

Weitere Informationen können Sie der Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschuss im Downloadbereich entnehmen.

 

Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung Voraussetzungen: Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln. Kinder bis maximal 18 Jahren Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet) Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
Unterhaltsvorschuss Bewilligung Voraussetzungen: Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln. Kinder bis maximal 18 Jahren Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet) Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung Voraussetzungen: Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln. Kinder bis maximal 18 Jahren Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet) Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
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