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Kopitzki, Bernd

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Inhalt

Spätaussiedler und Vertriebene

Spätaussiedler sind nach der gesetzlichen Definition des Bundesvertriebenengesetzes deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und sich innerhalb von sechs Monaten in Deutschland niedergelassen haben. Sie können nur dann als Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen werden, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben. Zudem müssen sie die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nachweisen.

Für die Durchführung des Verfahrens zur Aufnahme und Verteilung der Spätaussiedler ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Vertriebene und Heimatvertriebene sind deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die in Folge des Zweiten Weltkriegs aus ihrem Wohnort bzw. Heimatgebiet vertrieben bzw. ausgewiesen wurden.

Dieser Bereich der deutschen Nachkriegsgeschichte sorgt für nachfolgende Aufgaben der Verwaltung:

  • Ausstellung von Ersatz-Vertriebenenausweisen nach § 100 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
  • Auskunftsbehörde für Anfragen der Deutschen Rentenversicherung
  • Akteneinsicht für Standes- und Einwohnermeldeämter

Verfahrensablauf

Vorsprache im Amt für Soziales und Wohnen

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Angelegenheiten der Vetriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

 

Aufnahme von Spätaussiedlern Zustimmung Aufnahme von Spätaussiedlern Begrifflichkeit: Aussiedler: bis 31. Dezember 1992, Spätaussiedler: ab 01. Januar 1993 betrifft Personen mit deutscher Abstammung aus einem Staat des ehemaligen Ostblocks oder den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion vor Einreise durchläuft die betreffende Person ein Aufnahmeverfahren Mit dem Aufnahmebescheid ist eine Einreise in die Bundesrepublik möglich Auch Familienmitglieder können in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, auch nachträglich Nach Einreise: Verteilung/Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in Friedland, dann Verteilung auf die Bundesländer Zuständig: Bundesverwaltungsamt
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