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Übernahme von Bestattungskosten

Mit dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten Personen, die zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet sind, die Möglichkeit, die sozialhilferechtlich erforderlichen und angemessenen Kosten für eine Beerdigung beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben, Unterhaltspflichtigen oder vorrangig Verpflichtete für die Kosten in Anspruch nehmen können.

Keinen Antrag stellen können somit Freunde oder Nachbarn, außer es gibt eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten.

Bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Forderung gegenüber dem Bestattungsunternehmen oder sonst mit der Bestattung betrauten Dritten vor seiner Entscheidung bereits beglichen worden sind.

Verfahrensablauf

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Gemeinde, welche für die verstorbene Person bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Den Antrag können Sie formlos telefonisch stellen oder über die E-Mail grundsicherung@kamp-lintfort.de senden. Sie erhalten dann Antragsunterlagen zugesandt.

Die Hilfe ist Einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.

Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, informieren Sie bitte den Bestatter und die zuständige Sachbearbeitung im Amt für Soziales und Wohnen. So können Sie weiter beraten werden.

Voraussetzungen

Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn:

  • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und
  • die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/-gattin oder PartnerIn selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, zu tragen und
  • es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.).

Erforderliche Unterlagen

Zur Antragsbearbeitung werden grundsätzlich die nachfolgenden Informationen/Belege – soweit vorhanden – benötigt:

  • Bestattungsrechnung (mit Anlagen) des Bestattungsunternehmens oder Bescheid des Ordnungsamtes
  • Kostenrechnung oder Gebührenbescheid Friedhofsgebühren
  • Kopie Sterbeurkunde
  • Testament/Erbvertrag
  • Nachweise der Erbausschlagung (falls bereits vorhanden)

Von der verstorbenen Person:

  • Nachweise zu den Einkommensverhältnissen (z.B. letzter Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe, Lohnabrechnung, Rentenbescheid o.ä.)
  • Aufstellung des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten, Geldanlagen, Wohneigentum, Immobilien, PKW, sonstige Vermögenswerte, Lebens-/Sterbegeld- und/oder Rentenversicherung

Von der antragstellenden Person:

  • Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen, insbesondere Gehaltsabrechnungen o.ä. und Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate, Sparbücher, Geldanlagen, Wohneigentum, Immobilien, PKW, sowie Einkommen und Vermögen des/der nicht getrennt lebenden Ehegattin/-gatten oder Partner*in
  • Bei Bezug von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe: aktueller Bewilligungsbescheid
  • Nachweise über finanzielle Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Unterhaltszahlungen, sonstige Verpflichtungen
  • Daten zu weiteren Angehörigen des/der Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis)

Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend; es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Fristen

Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.

Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. ein Jahr) nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, können Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt sein. Dabei muss aber auch bei einer späteren Antragstellung die Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden. Es gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I, die durch den Antrag der hilfesuchenden Person gemäß § 45 Abs. 3 SGB I gehemmt wird.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Neuntes Kapitel § 74
 

Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung
Stadt Kamp-Lintfort - 50-10 Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege
Am Rathaus247475 Kamp-Lintfort
+49 2842 - 912-0
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