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Reisevollmacht für Minderjährige (Unterschriftenbeglaubigung)
Reist ein Kind ins Ausland ohne Begleitung durch die Eltern bzw. ein Elternteil, ist es empfehlenswert, dem Kind neben dem erforderlichen Ausweisdokument eine Einverständniserklärung mitzugeben. Die Frage, ob die Unterschriften einer Einverständniserklärung beglaubigt werden sollten und ob eine Beglaubigung in Deutschland (durch Notar, Gemeinde- oder Stadtverwaltung) anerkannt wird, hängt vom Recht des Ziellandes ab.
Das Bürgerbüro Kamp-Lintfort hat einen entsprechenden Vordruck entwickelt, welchen Sie für Ihre Reise nutzen können. Bei Bedarf kann eine Unterschriftenbeglaubigung von den Sachbearbeitern des Bürgerbüros vorgenommen werden. Wichtig zu wissen ist, dass das Bürgerbüro lediglich die Unterschriften der Erziehungsberechtigten beglaubigt. Für die Richtigkeit des Vordrucks und für den Inhalt (Eintragung der persönlichen Daten) übernimmt das Bürgerbüro Kamp-Lintfort keine Gewähr. Die Beglaubigung der Unterschrift dient zudem ausschließlich zur Vorlage bei der deutschen Bundespolizei. Eine Beglaubigung zur Vorlage im Ausland hat bei einem Notar zu erfolgen.
Die auskunftsgebenden Stellen sind die Bundespolizei und das Auswärtige Amt.
Verfahrensablauf
Für die Beglaubigung der Unterschrift ist eine Vorsprache der Erziehungsberechtigten im Bürgerbüro Kamp-Lintfort erforderlich. Die Unterschrift muss in Anwesenheit des/der Sachbearbeiters/in geleistet werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
- Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in Kamp-Lintfort
- Das Schriftstück muss zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sein.
- Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des/der Sachbearbeiters/in vollzogen wird.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
- Ggf. Geburtsurkunde des Kindes
- Persönliches Erscheinen
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Preis / Kosten
- 3,00 Euro je Unterschrift
Die Gebühr kann im Bürgerbüro in bar oder per Karte (EC- und Kreditkarte) beglichen werden.
Rechtsgrundlagen
§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)