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Planungsrechtliche Beratung

Das Planungsamt gibt Auskunft über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben:

Am Anfang einer jeden Baumaßnahme oder der Änderung einer Nutzung auf einem Grundstück steht die Frage der Zulässigkeit von Vorhaben. Während das Bauordnungsrecht das "Wie" der Bebauung regelt, also zum Beispiel die erforderliche Größe der Räume, die notwendige Belichtung oder die zu beachtenden Abstände zum Grundstücksnachbarn, enthält das Bauplanungsrecht die wesentlichen Bestimmungen darüber, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Es bestimmt die zulässige Art und das zulässige Maß der Bodennutzung. Die maßgeblichen Vorschriften dazu finden sich im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung. Hier wird geregelt, ob ein bauliches Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig oder unzulässig ist.

Grundsätzlich unterscheidet man im wesentlichen drei Fallgruppen, nach denen Vorhaben planungsrechtlich beurteilt werden:

Die erste Fallgruppe betrifft Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen (§ 30 BauGB). Dieser Plan enthält bestimmte Mindestfestsetzungen über

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • die überbaubaren Grundstücksflächen und
  • die örtlichen Verkehrsflächen.

Ein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen eines solchen qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Die zweite Fallgruppe betrifft Grundstücke ohne qualifizierten Bebauungsplan, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen (§ 34 BauGB). Der wichtigste Maßstab der Zulässigkeit ist hier die vorhandene Umgebung: Das beabsichtigte Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung "einfügen".

Die dritte Fallgruppe betrifft den Außenbereich (§ 35 BauGB). Der Außenbereich soll generell von einer Bebauung freigehalten werden. Einzelne Vorhaben  können jedoch auch hier zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Das Planungsamt kann Ihnen im Einzelfall darüber Auskunft geben, ob ein bauliches Vorhaben oder die Änderung einer Nutzung planungsrechtlich zulässig ist, ob für einen bestimmten Bereich ein Bebauungsplan vorliegt und welche baulichen Regelungen dort getroffen sind.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)

 

Bebauungsplan Auskunft
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