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Gremme, Severin

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Online-Service

Online-Antrag Pfandleihgewerbe
(Wirtschafts-Service-Portal NRW)

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Inhalt

Pfandleihgewerbe

Bevor Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.

Ein Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.

Ein Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.

Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleiherverordnung zu beachten.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO unter Vorlage des Erlaubnisscheins anzumelden.

Voraussetzungen

  1. Es ist ein formeller Antrag Erlaubnis Pfandleihgewerbe
  2. Auszug aus dem (Externer Link) Gewerbezentralregister
  3. (Externer Link) Führungszeugnis
  4. Bescheinigung in Steuersachen
    Zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Sofern bereits eine GmbHoder AG besteht, ist auch dafür eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.
  5. Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 8 PfandlVO
    Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.
  6. Nachweis der erforderlichen Mittel/Sicherheiten
    Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden - insbesondere der Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten und des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen. Die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten können auch durch eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachgewiesen werden.
  7. Anzeige über die Räumlichkeiten
    Die Lage der Betriebsräume muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnet werden (zum Beispiel durch eine Grundrisszeichnung).
  8. Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister für eine bereits bestehende GmbH oder AG. 1
  9. Gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag der GmbH oder AG, auch wenn diese noch in Gründung ist Die Punkte 3. - 5. gelten für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter der GmbH, AG bzw. für jeden Gesellschafter der GmbH in Gründung. Die Punkte 3. bis 5. gelten ebenfalls für den Leiter des Betriebes bzw. den Leiter der Zweigniederlassung

Fristen

Die Antragsstellung ist an keine Frist gebunden.

Preis / Kosten

100 Euro bis 1.000 Euro

Rechtsgrundlagen

 

Pfandleihgewerbe Erlaubnis Pfandleihgewerbe Erlaubnis Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Behörde https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers Pfandleihgewerbe Erlaubnis Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Behörde https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Pfandleihgewerbe Erlaubnis Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Behörde https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung Pfandleihgewerbe Erlaubnis Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Behörde https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
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