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- Antrag auf Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung - Blauer Ausweis
- Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ohne außergewöhnliche Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung - Oranger Ausweis
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zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Hellblauer EU Parkausweis
Wer ist antragsberechtigt?
- Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis)
- Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
- Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis)
Die Aufzählung ist abschließend. Andere Merkzeichen oder Kombinationen anderer Merkzeichen oder andere Funktionsstörungen berechtigen leider nicht, einen EU-Parkausweis zu erhalten. Bei einer vorübergehenden Gesundheitsstörung besteht kein Anspruch auf einen Parkausweis.
Antragstellung:
- schriftlich: formloser Antrag oder Antragsformular (erhältlich im Bürgerbüro)
- persönlich: Zimmer 105 im Rathaus, während der Öffnungszeiten
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Schwerbehindertenausweis (Original oder beglaubigte Kopie der Vor- und Rückseite) oder aktueller Feststellungsbescheid
- Lichtbild in Passbildformat (ab vollendetem 10. Lebensjahr)
- Ggfs. Vollmacht zur Antragstellung
- Ggfs. bisheriger Parkausweis
Kosten:
gebührenfrei
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1, Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 zur StVO
Gültigkeitsdauer:
befristet bis zum Ablauf des Schwerbehindertenausweises, maximal 5 Jahre
Umfang der Parkerleichterungen:
- Parkplätze für behinderte Menschen, Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol"
- Parken im eingeschränkten Halteverbot, Zeichen 286, 290) bis zu 3 Stunden
- Parken im Zonenhalteverbot, Zeichen 290, über die zugelassene Parkdauer hinaus
- über die zugelassene Zeit hinaus Parken an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken in Fußgängerzonen, in denen das Befahren und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325, außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Das Parken ist nur zulässig, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen KFZ in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Orangefarbener Parkausweis
Wer ist antragsberechtigt?
Schwerbehinderte Menschen
- mit dem Kennzeichen „G" und „B" und einem GdB von wenigstens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- mit dem Merkzeichen „G" und „B" und einem GdB von wenigstens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- die an Morbus-Crohn oder Colitis-ulkerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Bei einer vorübergehenden Gesundheitsstörung besteht kein Anspruch auf einen Parkausweis.
Antragstellung:
- schriftlich: formloser Antrag oder Antragsformular (erhältlich im Bürgerbüro)
- persönlich: Zimmer 105 des Rathauses, während der Öffnungszeiten
Erforderliche Unterlagen:
- einfache Kopie der Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises
- Lichtbild in Passbildformat (ab vollendetem 10. Lebensjahr)
- Ggfs. Vollmacht zur Antragstellung
- Ggfs. bisherige Ausnahmegenehmigung und ggfls. bisheriger orangefarbener Parkausweis
Kosten:
gebührenfrei
Rechtsgrundlage:
§ 46 Abs. 1, Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 zur StVO
Gültigkeitsdauer:
befristet bis zum Ablauf des Schwerbehindertenausweises, maximal für 5 Jahre, stets widerrufbar
Umfang der Parkerleichterungen:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot, Zeichen 286, 290) bis zu 3 Stunden
- Parken im Zonenhalteverbot, Zeichen 290, über die zugelassene Parkdauer hinaus
- über die zugelassene Zeit hinaus Parken an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken in Fußgängerzonen, in denen das Befahren und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325, außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Das Parken ist nur zulässig, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen KFZ in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden
Zusätzliche Informationen
Die Vergünstigungen in den einzelnen europäischen Staaten sind in einer Broschüre zusammengestellt, die der Antragstellerin / dem Antragsteller ausgehändigt wird. Bei Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich, neben der Parkerleichterungskarte ebenfalls die letzte Seite der Broschüre auszulegen. Sie weist in der jeweiligen Landessprache darauf hin, dass Sie zu denselben Parkvergünstigungen wie ein behinderter Einwohner des Landes berechtigt sind.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mit zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.
Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "Pkw" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Wie verlängere ich eine Parkerleichterungskarte für Behinderte?
Sie kommen zu den Öffnungszeiten mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis, der dazugehörigen Ausnahmegenehmigung, sowie den aktuellen Passfotos vorbei oder vereinbaren einen Termin mit uns.
Wie schnell erhalte ich eine Antwort?
Wenn der Antrag schriftlich eingeht, erhalten Sie innerhalb von 2 bis 3 Werktagen eine Antwort. Wenn Sie zu uns kommen, wird der Antrag sofort bearbeitet.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) [http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html]