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Park- und Halteausnahme für Pflegedienste, Versorgungsunternehmen, karitative Vereinigungen

Wer kann eine Ausnahme beantragen?

Pflegedienste, Versorgungsunternehmen und karitative Vereinigungen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk).

Welche Vergünstigungen bietet die Ausnahme?

Die Ausnahme zum Parken und Halten ermächtigt Sie,

  • im eingeschränkten Haltverbot zu parken oder zu halten.
  • in Bereichen, an denen eine Parkgebühr (Parkuhren und Parkscheinautomaten) zu entrichten ist, gebührenfrei zu halten oder zu parken.
  • Befahren von Fußgängerzonen mit Schrittgeschwindigkeit und zum dortigen kurzzeitigen Parken

Verfahrensablauf

Erstantrag:

Sie füllen den Antrag aus, rufen zu den Öffnungszeiten an oder kommen einfach vorbei. Wir klären dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Verlängerung:

Sie rufen zu den Öffnungszeiten an, kommen einfach vorbei oder senden uns eine E-Mail.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

 

Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/park-und-halteausnahme-fuer-pflegedienste/
Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/park-und-halteausnahme-fuer-pflegedienste/
Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Familienpflege https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/park-und-halteausnahme-fuer-pflegedienste/
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