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Schirmer, Daniel
Telefon: 0 28 42 / 912-117
E-Mail:
daniel.schirmer@kamp-lintfort.de
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- Anzeige zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers auf dem Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort
- Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen - Übermäßige Straßenbenutzung (Online-Formular)
- Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen - Übermäßige Straßenbenutzung
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Martinsumzüge
Alle Jahre wieder werden traditionell zu Sankt Martin von verschiedensten Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Kirchengemeinden) Umzüge veranstaltet. Um einen sicheren Verlauf der Umzüge zu gewährleisten, müssen hierbei folgende Informationen und Regeln beachtet werden:
Ist jeder Umzug genehmigungspflichtig?
Veranstaltungen sind nach § 29 der Straßenverkehrsordnung genehmigungspflichtig, wenn der öffentliche Verkehrsraum mehr als im üblichen Maße beansprucht wird. Allerdings sind Brauchtumsveranstaltungen, Prozessionen u.ä. nur dann genehmigungspflichtig, wenn
- die zu erwartende Teilnehmerzahl 500 Personen übersteigt,
- die Wege über stark frequentierte Straßen oder über Kreis-, Land- und Bundesstraßen führen
- die Durchführung verkehrsregelnde Maßnahmen, wie Sperrungen, Verkehrszeichen und -einrichtungen erfordert.
In diesen Fällen bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde. Für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Vorlage einer Veranstaltererklärung und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Erlaubnisse zur Durchführung von Martinsumzügen werden gebührenfrei erteilt.
In jedem Fall muss die Veranstaltung bei der Polizei und der Stadt Kamp-Lintfort gemeldet werden.
Worauf ist zu achten?
Martinsumzüge, die nicht durch Bezirksbeamte der Polizei begleitet werden, dürfen ausschließlich über Gehwege geführt werden.
Außerdem muss der Veranstalter bei jeder Prozession oder Brauchtumsveranstaltung genügend Ordnerpersonal zur Verfügung stellen. Dieses darf nur für die Sicherheit der Teilnehmer sorgen und nicht in den fließenden Verkehr eingreifen. Die Ordner müssen keine besonderen Anforderungen erfüllen, außer dass sie
- volljährig sein müssen,
- nicht alkoholisiert sein dürfen
- und mit einer Weste oder Binde einheitlich gekennzeichnet sein müssen.
Falls ein Pferd zum Einsatz kommt, wird der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung dringend empfohlen. Der Reiter muss volljährig sein und über eine entsprechende Erfahrung verfügen. Das Pferd muss für den Einsatz geeignet sein (verkehrs- und lärmgewohnt).
Zusätzliches Ordnerpersonal um das Pferd herum hat dafür zu sorgen, dass Kinder dem Pferd nicht zu nahe kommen und z.B. durch Austreten des Pferdes verletzt werden. Ein ausreichender Abstand zwischen Kapelle und Pferd ist einzuhalten, um das Pferd nicht unnötig zu beunruhigen.
Verfahrensablauf
Senden Sie uns den ausgefüllten Antrag zu oder reichen Sie diesen direkt online ein.
Voraussetzungen
- ausgefüllter Antrag
- grafische Darstellung der Wegstrecke anhand eines Lageplanes
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung