Info-Bereich & Anleser


Inhalt

Martinsfeuer

Martinsfeuer gelten als Brauchtumsfeuer und sind daher anmeldepflichtig nach § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Anzeige des Brauchtumsfeuers hat unter Verwendung des Formulars zu erfolgen, das stadtseitig zur Verfügung gestellt wird.

Die Regelungen des §12 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort“ zur Durchführung von Brauchtumsfeuern müssen zwingend beachtet werden. Auf folgende Regelungen wird besonders hingewiesen (Aufzählung nicht abschließend!):

  1. Das Verbrennen von Sperrmüll, Altreifen, beschichtetem/ behandeltem Holz oder sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten, es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Vor dem Abbrenntag aufgeschichtetes Brennmaterial ist am Tag des Abbrennens umzuschichten, um gegebenenfalls untergeschlüpften Tieren Fluchtmöglichkeiten zu bieten.
  2. Es müssen die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten werden.
  3. Auf Funkenflug ist zu achten und bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden bzw. bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  4. Das Feuer darf die vorgeschriebene maximale Größe von 6 Metern im Durchmesser und von 3,5 Metern in der Höhe nicht überschreiten. Die Feuerstelle muss von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Stoffen ist.
  5. Mindestens eine volljährige Person muss die Verantwortung über das Feuer übernehmen und dieses die ganze Zeit beaufsichtigen.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NRW)