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Inhalt
Feuerwerk Klasse II
Nur am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Kleinfeuerwerke der Klasse II von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden.
Wer ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit abbrennen will, benötigt dafür eine Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde.
Ausnahme: die Person, die das Feuerwerk abbrennt, ist im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz, Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
Begründete Anlässe können Familienfeste, insbesondere Hochzeiten, Ehe-Jubiläen und besondere Vereins- oder Firmenveranstaltungen sein.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerke der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) abbrennen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden; es besteht auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung jedoch kein Rechtsanspruch.
Auflagen
- Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 darf nur im Freien vorgenommen werden. Dies ist nur dem Erlaubnisinhaber gestattet.
- Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sind unverzüglich zu befolgen.
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist grundsätzlich verboten.
- Der Verantwortliche haftet zivilrechtlich für alle durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände eintretenden Personen- und Sachschäden. Die Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
- Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
- Die Beseitigung der Abbrennrückstände ist vom Erlaubnisnehmer ordnungsgemäß durchzuführen.
Voraussetzungen
- Formloser schriftlicher Antrag mit
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerks
- Angaben zum Ort des Feuerwerks
- Angaben zum Anlass des Feuerwerks
- Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
Preis / Kosten
Für die Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 Euro erhoben.