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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:

  • die maßgebenden Regelsätze,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung
  • gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfszuschläge,
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

In Einzelfällen können folgende einmalige Leistungen geprüft werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung,
  • Erstausstattungen für Bekleidung.

Die Hilfe kann nur auf Antrag geleistet werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt lässt sich nicht vollständig pauschalieren. Sie wird bei jedem Einzelfall auf die persönlichen Lebensverhältnisse abgestimmt.

Verfahrensablauf

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Für die Antragstellung vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin mit den zuständigen Sachbearbeitern des Teams Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie können einen Termin auch über das nebenstehende Online-Portal vereinbaren oder eine E-Mail schicken an grundsicherung@kamp-lintfort.de.

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die

  • vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
  • die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
  • die keine Ansprüche auf Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben;

oder Personen,

  • die eine vorgezogene Altersrente beziehen.

Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d. h. länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Weitere Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern sind zu berücksichtigen. Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Personen, die das Rentenalter nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Für Arbeitssuchende und Erwerbsfähige, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, wird der Bedarf durch Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichergestellt. Gehören Sie zu diesem Personenkreis, stellen Sie bitte einen Antrag auf Bürgergeld bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter unterschriebener Antrag „Sozialhilfeantrag
  • ausgefüllte und unterschriebene Formulare „Merkblatt HLU-Grundsicherung“, „Hinweise zum Sozialleistungsbezug“ und „Erklärung zur Feststellung der Vermögensverhältnisse“ sowie das Informationsblatt zur Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten und das Informationsblatt DSGVO
  • Personalausweis(e) / Aufenthaltstitel
  • bei Mietverhältnissen: Mietvertrag / Untermietvertrag / Mietbescheinigung
  • Bei Hauseigentum: vollständig ausgefüllte „Anlage - Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum“ und alle Belege über Belastungen und Hausnebenkosten (Hypothekzinsen – Bescheinigung der Bank, Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizkosten, Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Wohngebäudeversicherung etc.)
  • Bei Mietverhältnissen: Letzte Heiz- und Betriebskostenabrechnung
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Krankengeldbescheid, Nachweis über Unterhaltszahlungen etc.)
  • ggf. Nachweise über abgelehnte oder eingestellte Sozialleistungen (Einstellungsbescheid von SGB II-Leistungen, Wohngeld, Krankengeld etc.)
  • ggf. Nachweise über Unterhaltszahlungen (Scheidungsurteil, Unterhaltstitel, Schriftverkehr Rechtsanwalt etc.)
  • Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/Haftpflichtversicherung etc.)
  • Vermögensnachweise (Erklärung zum Barvermögen, Sparbücher, Sparkonten, sonstige Wertpapiere, Lebens-/Sterbeversicherungen, KFZ-Schein etc.)
  • Kopie der Kontokarte und Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. bei kostenaufwändiger Ernährung – ärztliches Attest
  • ggf. Bestallungsurkunde oder ausgefülltes und unterschriebenes Formular Anlage - Allgemeine Vollmacht

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Leistungen in der Regel frühestens ab Antragstellung erbracht werden bzw. zum 1. des Monats der Antragstellung. Nur unter besonderen Voraussetzungen werden Leistungen für einen vergangenen Zeitraum gewährt.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

III. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

 

Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Bewilligung Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.
Einmalige Bedarfe nach §31 SGB XII Bewilligung Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.
Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.
Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts.
Stadt Kamp-Lintfort - 50-10 Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege
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