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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den notwendigen Lebensunterhalt älterer Menschen bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:

  • die maßgebenden Regelsätze,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfszuschläge,
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

In Einzelfällen können folgende einmalige Leistungen geprüft werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung,
  • Erstausstattungen für Bekleidung.

Die Hilfe kann nur auf Antrag geleistet werden.

Neben der Grundsicherung können im Einzelfall weitere Leistungen erbracht werden.

Verfahrensablauf

Für die Antragstellung vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin mit den zuständigen Sachbearbeitern des Teams Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie können einen Termin auch über das nebenstehende Online-Portal vereinbaren oder eine E-Mail schicken an grundsicherung@kamp-lintfort.de.

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Sofern Sie die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben, keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Voraussetzungen

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung kann nach Prüfung an Menschen geleistet werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,

    und
  • Erreichen der (Renten-)Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII

    oder
  • Vollendung des 18. Lebensjahres bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Über das Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung entscheidet in der Regel der Rententräger. Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Personen, die eine Altersrente erhalten, jedoch das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben und alleinstehende befristete voll erwerbsgeminderte Personen und deren Kinder unter 15 Jahren können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Grundsicherung für Arbeitssuchende und Erwerbsfähige, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, wird durch Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichergestellt. Gehören Sie zu diesem Personenkreis, stellen Sie bitte einen Antrag auf Bürgergeld bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.

Weitere Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern sind zu berücksichtigen.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine Anhebung
um Monate
auf Vollendung eines
Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monate
1949365 Jahren und 3 Monate
1950465 Jahren und 4 Monate
1951565 Jahren und 5 Monate
1952665 Jahren und 6 Monate
1953765 Jahren und 7 Monate
1954865 Jahren und 8 Monate
1955965 Jahren und 9 Monate
19561065 Jahren und 10 Monate
19571165 Jahren und 11 Monate
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monate
19601666 Jahren und 4 Monate
19611866 Jahren und 6 Monate
19622066 Jahren und 8 Monate
19632266 Jahren und 10 Monate
ab 19642467 Jahren

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter unterschriebener Antrag „Grundsicherung § 41 SGB XII
  • ausgefüllte und unterschriebene Formulare „Hinweise zum Sozialleistungsbezug“ und „Erklärung zur Feststellung der Vermögensverhältnisse“ sowie die Informationsblätter zu den Unterkunfts- und Heizkosten, zur Grundsicherung und der DSGVO.
  • Personalausweis(e) / Aufenthaltstitel
  • bei Mietverhältnissen: Mietvertrag / Untermietvertrag / Mietbescheinigung
  • Bei Hauseigentum: vollständig ausgefüllte „Anlage - Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum“ und alle Belege über Belastungen und Hausnebenkosten (Hypothekzinsen – Bescheinigung der Bank, Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizkosten, Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Wohngebäudeversicherung etc.)
  • Bei Mietverhältnissen: Letzte Heiz- und Betriebskostenabrechnung
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Krankengeldbescheid, Nachweis über Unterhaltszahlungen etc.)
  • ggf. Nachweise über abgelehnte oder eingestellte Sozialleistungen (Einstellungsbescheid von SGB II-Leistungen, Wohngeld, Krankengeld etc.)
  • ggf. Nachweise über Unterhaltszahlungen (Scheidungsurteil, Unterhaltstitel, Schriftverkehr Rechtsanwalt etc.)
  • Versicherungsunterlagen (z.B. Hausrat-/Haftpflichtversicherung etc.)
  • Vermögensnachweise (Erklärung zum Barvermögen, Sparbücher, Sparkonten, sonstige Wertpapiere, Lebens-/Sterbeversicherungen, KFZ-Schein etc.)
  • Kopie der Kontokarte und Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. bei kostenaufwändiger Ernährung – ärztliches Attest
  • ggfls. Bestallungsurkunde oder ausgefülltes und unterschriebenes Formular Anlage - Allgemeine Vollmacht

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Leistungen in der Regel frühestens ab Antragstellung erbracht werden bzw. ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Sozialhilfeträger die Notlage bekannt wird. Sie wird nicht für davorliegende Zeiträume gewährt.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), IV. Kapitel (SGB XII)
 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Bewilligung
Mietrückstände Übernahme
Stadt Kamp-Lintfort - 50-10 Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege
Am Rathaus247475 Kamp-Lintfort
+49 2842 - 912-0
info@kamp-lintfort.de