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Pousen, Marlies
Telefon: 0 28 42 / 912-208
Mobil: 0 160 / 6 06 91 62
E-Mail:
marlies.pousen@kamp-lintfort.de
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Informationen zum Öffnen und Speichern von PDF-Dokumenten finden Sie in unserer Hilfe.
- Gewerbeanmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung - 2-fach mit Unterrichtung nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung
- Gewerbeummeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung - 2-fach mit Unterrichtung nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung
- Gewerbeabmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung - 2-fach mit Unterrichtung nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Gewerbemeldestelle
Hinweise zu Gewerbean-, -um-, -abmeldungen
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wann wird eine Gewerbeanzeige notwendig?
- Bei Beginn einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung).
- Bei Veränderung des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (zum Beispiel Ausdehnung auf eine andere Warengruppe oder Leistung) oder bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde (Gewerbeummeldung).
- Bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden
- Bei Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeabmeldung).
Die Gewerbeanzeigen sind gleichzeitig mit Beginn, Veränderung oder Beendigung zu erstatten.
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel. GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel. Geschäftsführer einer GmbH).
Erlaubnispflichten
Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Bei der Gewerbeanmeldung ist die Erlaubnis vorzulegen.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Ob es sich bei der anzumeldenden Tätigkeit um ein Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe handelt, erfragen Sie bitte bei der Kreishandwerkerschaft, Telefon 0 281 / 96 26 20 oder per E-Mail unter info@khwesel.de.
Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Die Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle geben Ihnen vorab gern telefonische Auskunft.
Hinweise zu Auskünften aus dem Gewerberegister
Das Gewerberegister unterliegt grundsätzlich dem Datenschutz, jedoch können öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen, das ist gebührenpflichtig) auf Antrag bei einem berechtigten Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Die Auskünfte enthalten die Grunddaten: Name, Gewerbeart und Betriebsanschrift.
Wirtschafts-Service-Portal NRW WSP-NRW: service.wirtschaft.nrw
Das Wirtschafts-Service-Portal.NRW soll perspektivisch zu einer umfassenden Dienstleistungsplattform für die Wirtschaft entwickelt werden. Nach der jüngsten Funktionserweiterung können Gewerbe jetzt vollständig digital an-, um- und abgemeldet werden. Weitere Prozesse werden folgen.
STARTERCENTER NRW: www.startercenter.nrw
Damit die ersten Schritte auf dem Weg in die Selbstständigkeit gelingen, bieten die STARTERCENTER NRW Existenzgründerinnen und -gründern Starthilfe: Landesweit beraten und informieren sie an 75 Standorten zu Gründung und Firmenentwicklung.
Voraussetzungen
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Weitere Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien.
- bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
- Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen Registerauszug.
- Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.
Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jeden Einzelfall abschließend. Es ist daher empfehlenswert sich vorab telefonisch mit den Mitarbeitern der Gewerbemeldestelle telefonisch in Verbindung zu setzen.
Die Meldungen können auch schriftlich erfolgen. Hier finden Sie die Vordrucke für die Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung. Diese bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Ordnungsamt übersenden.
Preis / Kosten
bei Gewerbean- und ummeldung:
- 26,00 Euro für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
- 33,00 Euro für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaft sind
- 13,00 Euro für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter einer juristischen Personen
- 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- bzw. ummeldung an den Gewerbetreibenden
bei Gewerbeabmeldungen fallen keine Gebühren an.