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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht zählt zu den grundstücksgleichen Rechten. Es handelt sich um ein veräußerliches und vererbliches Recht an einem Grundstück, das dem Erbbauberechtigten die Befugnis verleiht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Gegenleistung für das Erbbaurecht ist der Erbbauzins. Dieser muss nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im Voraus bestimmt sein. Eine Erhöhung des Erbbauzinses ist möglich. Es werden Wertgleitklauseln für die Erbbauzinsanpassungen vereinbart (Verbraucherpreis-Index).

Der Erbbauzins für Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke orientiert sich am Liegenschaftszins.

Rechtsgrundlagen

§ 6a Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO)

 

Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung Eintragung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht (Untererbbaurecht) oder an mehreren Grundstücken oder an mehreren Erbbaurechten im Grundbuch (sogenanntes Gesamterbbaurecht) Anlegung des Erbbaugrundbuchs (für das Gesamterbbaurecht oder das Untererbbaurecht) und Vornahme der Eintragung in den Grundstücksgrundbüchern bzw. den Erbbaugrundbüchern erfolgt durch das Grundbuchamt sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein alle erforderlichen Dokumente müssen dem Grundbuchamt formgerecht vorgelegt werden Eintragungshindernisse dürfen nicht bestehen zuständig: Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet und das Grundstücksgrundbuch geführt wird
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