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Strucken, Albert
Telefon: 0 28 42 / 912-320
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Einziehung, Teileinziehung von Straßen, Wegen und Plätzen
Verliert eine öffentliche Verkehrsfläche ihre Verkehrsbedeutung oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses für ihre Beseitigung vor, ist die Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche zu verfügen. Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und Sondernutzung. Durch Teileinziehung wird die Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke oder -kreise beschränkt (z.B. Schaffung von Fußgängerzonen).