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Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß §35a SGB VIII
Wenn Kinder und Jugendliche an einer psychischen Störung erkrankt sind, kann dies ihre Möglichkeiten einschränken, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.
Im §35a SGB VIII ist eine Eingliederungshilfe verankert, welche dem Ziel dient, diesen Kindern und Jugendlichen die notwendige Unterstützung anzubieten, um einer (möglichen) Ausgrenzung entgegenzuwirken.
Im Gesetz heißt es dazu:
Nach §35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Sie als Eltern haben im Zuge dessen die Möglichkeit, einen Antrag auf Eingliederungshilfe gem. §35a SGB VIII beim Amt für Schule, Jugend und Sport der Stadt Kamp-Lintfort zu stellen. Die Aufgabe des Fachdienstes der Eingliederungshilfen besteht in der Folge darin, zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Hilfe tatsächlich auch erfüllt sind.
Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit als erste Leistungsvoraussetzung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie
- eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt
einzuholen.
In diesem Bericht muss die seelische Störung erläutert sein, ebenso die zu erwartende Dauer der Beeinträchtigung. Darüber hinaus ist das Testergebnis eines IQ-Testes erforderlich.
Die Feststellung, ob daraus eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als zweite Leistungsvoraussetzung resultiert, obliegt dem Amt für Schule, Jugend und Sport der Stadt Kamp-Lintfort. Dafür benötigt der Fachdienst der Eingliederungshilfen Ihre Unterstützung.
Die Vertreter des Fachdienstes werden mit Ihnen die weiteren Schritte besprechen, wie z.B. die Kontaktaufnahme mit der Schule bzw. den Lehrern, die Einholung einer Stellungnahme der Schule, die Hospitation in der Schule, den Hausbesuch, die Gespräche mit Ihrem Kind.
Das Amt wird dann im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf Grundlage der vorliegenden Informationen abschließend prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfe gem. §35a SGB VIII tatsächlich auch erfüllt sind. Nachdem über Ihren Antrag entschieden wurde erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid durch die Sachbearbeitung der wirtschaftlichen Jugendhilfe.
Bitte beachten Sie, dass über Ihren Antrag erst dann entschieden werden kann, wenn alle relevanten Unterlagen vorliegen.
Sollten Sie fragen zu den Leistungsvoraussetzungen, zu unserem Prüfverfahren oder zum neuen Bundesteilhabegesetz haben, welches seit dem 01.01.2017 stufenweise in Kraft tritt, steht Ihnen der Fachdienst der Eingliederungshilfen unter angegebenen Kontaktdaten selbstverständlich beratend zur Seite.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, sich an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zu wenden. Die Beratung durch die EUTB umfasst alle Fragen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Bildung, zur sozialen Teilhabe und zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Ansprechpartner EUTB:
EUTB - Standort WeselViktoriastraße 10
46483 Wesel
Telefon: 0281/16435886 oder -87
EUTB - Standort MoersHanns-Albeck-Platz 2
47441 Moers
Telefon: 02841/900031 oder -32