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Abgeschlossenheitsbescheinigungen
(für Eigentumswohnungen)

Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Rheinberg vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie formlos beantragen. Fügen Sie dem unterzeichneten Antrag bitte folgende Unterlagen (mindestens zweifach in Papierform) bei:

  • aktuelle Flurkarte oder aktueller Lageplan,
  • Grundrisse,
  • Ansichten,
  • Schnitte.

Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen umkreisten Nummer mindestens in der Grundrisszeichnung zu beziffern (auch Keller-, Bodenräume und Balkone). Gemeinschaftlich genutzte Räume (wie Treppenräume, Heizungsräume, Waschküchen) sind nicht zu kennzeichnen (auch kein „G“). Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftsräume. Garagen und Stellplätze in Tiefgaragen können einer Wohnung zugeordnet werden oder auch als eigenständiges Sondereigentum gebildet werden. In diesem Fall sind Garagen und Tiefgaragenstellplätze mit einer eigenen Nummer zu versehen. Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteil, offene Stellplätze können kein Sondereigentum bilden.

Die erforderliche Anzahl der Antragsausfertigungen ist abhängig von der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung

Seitens des Fachdienstes Bauaufsicht der Stadt Kamp-Lintfort wird geprüft, ob die Wohnungen (künftige Eigentumswohnungen) oder die sonstigen Nutzungseinheiten auch tatsächlich gegenüber anderen Nutzungseinheiten und zum Beispiel Treppenräumen vollständig abgeschlossen sind. Denn nur für solche vollständig abgeschlossenen Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten kann die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden.

Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung im Fachdienst Bauaufsicht beraten zu lassen, am besten nach telefonischer Terminvereinbarung.

Preis / Kosten

  • Die Höhe der anfallenden Gebühr hängt ab von der Zahl der Wohnungen sowie der Zahl der Aufteilungspläne.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG)

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
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