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Kontakt
Pousen, Marlies
Telefon: 0 28 42 / 912-208
Mobil: 0 160 / 6 06 91 62
E-Mail:
marlies.pousen@kamp-lintfort.de
Gremme, Severin
Telefon: 0 28 42 / 912-203
E-Mail:
severin.gremme@kamp-lintfort.de
Online-Service
Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Wirtschafts-Service-Portal NRW)
Weitere Informationen
zugeordnete Lebenslage
Inhalt
Geeignetheitsbestätigung
Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafés).
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
- Sportplätzen,
- in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
- Tanzschulen,
- Badeanstalten,
- Sport- oder Jugendheimen,
- Jugendherbergen befinden
- oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
Voraussetzungen
- Antrag Geeignetheit Aufstellort nach § 33c Abs. 3 GewO
- Aufstellerlaubnis (Kopie)