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Inhalt

Briefwahl (Wahlscheinantrag)

Bis zum 7. Juni 2024, 18 Uhr, ist für die Europawahl 2024 eine persönliche Wahlscheinbeantragung im Wahlamt im Rathaus, Am Rathaus 2, möglich.

Eine rechtzeitige postalische Zustellung der Briefwahlunterlagen kann bei einer schriftlichen Antragstellung nicht mehr sichergestellt werden. Aus diesem Grund können Sie auch über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder dem Online-Formular den Wahlschein nicht mehr beantragen.

Bitte beachten Sie, dass der Wahlbrief bis zum Wahlsonntag um 18 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein muss!

Grundlagen

Wer sich am Wahlsonntag während der Wahlzeit beispielsweise außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält oder auf Grund von Krankheit, eines körperlichen Gebrechens oder aus beruflichen Gründen sein Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, hat die Möglichkeit per Brief zu wählen.

Hierzu werden ein Wahlschein und die dazugehörigen Briefwahlunterlagen benötigt, die in schriftlicher Form oder mündlich beantragt werden könne. Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig.

Briefwahlunterlagen werden an jede gewünschte Adresse, also auch ins Ausland verschickt.

Daher sollten Sie die Briefwahl umgehend nach Erhalt der Unterlagen durchführen und den Wahlbrief zum Wahlamt schicken. Den Wahlbrief können Sie auch direkt im Wahlamt abgeben.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Antragstellung für eine andere Person

Für einen anderen kann ein Antrag nur dann gestellt werden, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Verfahrensablauf

Wer sich am Wahlsonntag während der Wahlzeit beispielsweise außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält oder auf Grund von Krankheit, eines körperlichen Gebrechens oder aus beruflichen Gründen sein Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, hat die Möglichkeit per Brief zu wählen.

Hierzu werden ein Wahlschein und die dazugehörigen Briefwahlunterlagen benötigt, die in schriftlicher Form oder mündlich beantragt werden könne. Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig.

Briefwahlunterlagen werden an jede gewünschte Adresse, also auch ins Ausland verschickt.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Antragstellung für eine andere Person

Für einen anderen kann ein Antrag nur dann gestellt werden, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Fristen

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.

Preis / Kosten

Es fallen keine Gebühren an (portofreier Versand innerhalb von Deutschland).

Rechtsgrundlagen

§ 36 Bundeswahlgesetz (BWahlG)

 

Briefwahl Zusendung Die Stimmabgabe zur Wahl kann per Briefwahl erfolgen. Ein Wahlschein kann beantragt werden: Briefwahlunterlagen werden per Post zugesandt. Die Stimmabgabe ist auch vorab direkt in der Gemeindeverwaltung möglich. https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/briefwahl/
Briefwahl Zusendung der Briefwahlunterlagen Die Stimmabgabe zur Wahl kann per Briefwahl erfolgen. Ein Wahlschein kann beantragt werden: Briefwahlunterlagen werden per Post zugesandt. Die Stimmabgabe ist auch vorab direkt in der Gemeindeverwaltung möglich. https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/briefwahl/
Wahlschein Ausstellung Die Stimmabgabe zur Wahl kann per Briefwahl erfolgen. Ein Wahlschein kann beantragt werden: Briefwahlunterlagen werden per Post zugesandt. Die Stimmabgabe ist auch vorab direkt in der Gemeindeverwaltung möglich. https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/briefwahl/
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