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Nachbeurkundung
Nachbeurkundet werden können Geburten, Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften (bis 21.12.2018) und Sterbefälle im Ausland mit deutscher Beteiligung. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt am Wohnort des Antragsberechtigten. Bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des letzten Wohnortes in Deutschland für die Nachbeurkundung zuständig.
Verfahrensablauf
Ein schriftlicher Antrag auf Nachbeurkundung ist erforderlich, zugleich Nachweis der Staatsangehörigkeit in Form eines Personalausweises oder Reisepasses. Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig, da etwaige Vorgehen ggf. auch noch geprüft werden müssen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt für die Nachbeurkundung einer Geburt sind die Eltern oder das Kind (bei Volljährigkeit). Bei Eheschließungen aus dem Ausland sind die Ehegatten antragsberechtigt. Sind die Ehegatten bereits verstorben können die Eltern der Ehegatten oder die Kinder einen Antrag auf Nachbeurkundung stellen. Bei Nachbeurkundung eines Sterbefalles im Ausland sind der/die Ehepartner/in oder die Kinder antragsberechtigt.
Wegen der unterschiedlichsten erforderlichen Unterlagen setzen Sie sich bitte vorab mit dem Standesamt in Verbindung, da auf ausländische Urkunden eventuell eine Apostille oder Legalisation angebracht werden muss.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Preis / Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe von 88,00 Euro an.