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Pousen, Marlies
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Mobil: 0 160 / 6 06 91 62
E-Mail:
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severin.gremme@kamp-lintfort.de
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Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
(Wirtschafts-Service-Portal NRW)
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Inhalt
Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Nach § 33 c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie
- gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
- die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
- die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.
Achtung:
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) eine Geeignetheitsbestätigung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden
Benötigte Unterlagen
- Antrag nach § 33 c Absatz 1 GewO
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- sofern vorhanden (zum Beispiel bei GmbH): Handelsregisterauszug