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Gewerbeerlaubnis der Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer (§ 34c Gewerbeordnung)

Wenn Sie in einem dieser Bereiche tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.

Bei juristischen Personen (z.B., GmbH, AG) ist die Gesellschaft Antragsstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Rechtsgrundlagen

§ 34 Gewerbeordnung (GewO)

 

Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter Wenn Sie in einem dieser Bereiche tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. https://service.wirtschaft.nrw/antrag/34c-leistungsauswahl
Gewerbe der Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Wenn Sie in einem dieser Bereiche tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. https://service.wirtschaft.nrw/antrag/34c-leistungsauswahl
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