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Verfahrenslotse

Im Rahmen des 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wurde zum 1. Januar 2024 eine neue Beratungsstruktur in Form des Verfahrenslotsen eingeführt (§ 10b SGB VIII). Dieses neue Gesetz will, dass junge Menschen, die Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe brauchen, jemanden haben, der sie unterstützt, berät und begleitet. Mit „junger Mensch“ meint das Gesetz eine Person, die höchstens 26 Jahre alt ist, aber auch die Eltern, Pflegeeltern, Vormünder oder andere Personen, die dem jungen Menschen, der Eingliederungshilfe braucht, nahe sind. In Nordrhein- Westfalen gibt es im Moment drei verschiedene Rehabilitationsträger die für Eingliederungshilfe zuständig sein können: Das Jugendamt, der Landschaftsverband Rheinland und der Kreis Wesel.

Der Verfahrenslotse kann dabei helfen, herauszufinden, welche Art der Unterstützung möglich ist, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, er kann aber auch dabei unterstützen, welche Unterlagen erforderlich sind und wie diese auszufüllen sind. Der Verfahrenslotse kann so lange helfen, bis klar ist, welche Hilfe durch welchen Rehabilitationsträger geleistet wird.

Kontakt: Frau Jacqueline Remy, Tel.: 02842 912 471, jacqueline.remy@kamp-lintfort.de

Der zweite Teil der Änderungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetztes ist die Zusammenführung der drei Rehabilitationsträger Kreis Wesel, Landschaftsverband Rheinland sowie Jugendamt. Geplant ist, dass es ab dem 01.01.2028 nur noch einen Rehabilitationsträger, das Jugendamt, geben soll. Der Verfahrenslose unterstützt das Jugendamt bei der Planung und Umsetzung einer Überleitung der Hilfen. Die Ansprechpartnerin für diesen Aufgabenbereich ist

Kontakt: Frau Tijana Popovic, Tel.: 02842 912 470, tijana.popovic@kamp-lintfort.de