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Baugenehmigungsverfahren

Nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen bestehen mehrere baurechtliche Verfahren, in denen eine Baugenehmigung erteilt werden kann:

Freistellungsverfahren

Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW

Neben den nicht abschließend aufgezählten Bauvorhaben nach §§ 65, 66 BauO NRW können nach § 67 BauO NRW auch Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, deren Erschließung gesichert ist, unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei sein.

Hierzu sind jedoch, wie bei anderen Genehmigungen auch, entsprechende Bauvorlagen vom Architekten oder einem anderen Bauvorlageberechtigten beim Bauordnungsamt vorzulegen. Dieses prüft dann, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und örtliche Bauvorschriften (Satzungen) eingehalten werden.

Sollten Sie dann nicht innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Bauvorlagen von der Stadt die Nachricht erhalten, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, können Sie mit der geplanten Baumaßnahme beginnen

Auf Antrag teilt Ihnen die Stadt bereits vor Ablauf der Frist mit, dass keine Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen oder dass aufgrund besonderer Umstände doch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Zu beachten ist jedoch, dass in den Fällen eines nicht für erforderlich gehaltenen Genehmigungsverfahrens die Verantwortung für die Übereinstimmung Ihres Bauvorhaben mit dem öffentlichen Baurecht bei Ihrem Architekten, den einzuschaltenden Sachverständigen und nicht zuletzt auch bei Ihnen als Bauherrn liegt

Um diese Verantwortung zu minimieren, können Sie daher in den genannten Fällen auch einen Bauantrag stellen, der jedoch auf der anderen Seite höhere Gebühren und ggf. eine längere Bearbeitungszeit als einen Monat zur Folge hat.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW

Das in § 68 BauO NRW geregelte sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren, wel-ches das Regelverfahren ist, gilt mittlerweile für sehr viele Gebäudearten, insbesondere für Wohnbauten geringer und mittlerer Höhe und kleinere gemischt genutzte Bauvorhaben.

Dieses Verfahren umfasst nur einen reduzierten behördlichen Prüfungsumfang, so dass die Einhaltung des Baurechts hier verstärkt vom Architekten und den Sachverständigen sicherzustellen ist.

Die Baugenehmigungsbehörde hat über den Antrag, wenn er vollständig und beurteilungsfähig ist, innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen darf diese Frist überschritten werden, was z.B. der Fall ist, wenn der Bauherr Abweichungen von baurechtlichen Bestimmungen und/oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt hat.

Genehmigungsverfahren

Genehmigungsverfahren nach § 63 BauO NRW

Alle Bauvorhaben, die nicht genehmigungsfrei sind oder unter die vorgenannten Verfahren fallen, unterliegen dem normalen Genehmigungsverfahren nach § 63 BauO NRW. Dies sind zum Beispiel Gewerbebauten, Geschäftshäuser, Wohnhäuser größeren Umfanges (Hochhäuser). Im normalen Genehmigungsverfahren zählen zu den Bauantragsunterlagen häufig auch Gutachten aus mehreren Fachbereichen ( zum Beispiel Lärmprognosen und Brandschutzkonzepte). Diese Vorhaben unterliegen der gesamtinhaltlichen Prüfung.