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Verpflichtungen des Bauherrn während der Bauzeit
Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernehmen Sie als Bauherr verschiedene Verpflichtungen.
Der Beginn des Bauvorhabens, die Fertigstellung des Rohbaus und die anschließende Gesamtfertigstellung müssen dem Bauordnungsamt mindestens eine Woche vorher mitgeteilt werden. Darüber hinaus teilen Sie dem Bauordnungsamt die Namen Ihres Bauleiters und der mit der Überprüfung beauftragten Sachverständigen mit.
Ihr Bauvorhaben unterliegt während der Bauzeit der behördlichen Bauüberwachung. Im Regelfall überprüfen die Baukontrolleure des Bauordnungsamtes Kamp-Lintfort anlässlich der Fertigstellung des Rohbaus und des Gesamtgebäudes die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den genehmigten Plänen.
Eine Ausnahme gilt bei Bauvorhaben im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach § 67 BauO NRW. Bei der Ausführung dieser Vorhaben sind lediglich eine Baubeginn- und Fertigstellungsanzeige jeweils eine Woche vor dem maßgeblichen Termin erforderlich.
Abweichungen von den genehmigten Plänen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die ordnungsbehördlich verfolgt wird und bußgeldbewehrt ist. Auch eine Nutzungsuntersagung ist bei Abweichungen von den genehmigten Plänen nicht auszuschließen.
Daher: Sollten Sie während der Ausführung des Bauvorhabens feststellen, dass Änderungen erforderlich sind, so beantragen Sie diese Änderungen im Rahmen eines Nachtragsbau-Antrages. Vor dessen Genehmigung ist es Ihnen untersagt, weiterzubauen.
Erfolgt eine mängelfreie Abnahme des Rohbaus oder der Gesamtfertigstellung, so erhalten Sie darüber eine Bescheinigung, deren Vorlage häufig von den Kreditinstituten als Nachweis verlangt wird.