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Osterfeuer
Die Veranstalter von Brauchtumsfeuern haben die Gesichtspunkte des Umweltschutzes und den Schutz von Kleintieren zu beachten. Als Osterfeuer oder Martinsfeuer, die der Brauchtumspflege dienen, können diese nur anerkannt werden, wenn sie von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Nachbarschaften veranstaltet werden und für jedermann zugänglich sind. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen Gartenbesitzers, ohne den Sinnbezug zu einem Gemeinschafserlebnis, handelt es sich somit nicht um ein Brauchtumsfeuer, auch wenn die Verbrennung zur Oster- oder Martinszeit geschieht.
Sollten Sie ein Brauchtumsfeuer durchführen wollen, senden Sie bitte die ausgefüllte Erklärung spätestens zwei Wochen vorher an das Ordnungsamt zurück.